Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Das ,,Kultur-Forum Overath e. V.” , Förderverein für Kunst und Kultur in der Stadt Overath, mit Sitz in Overath, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung und Pflege von Bildender Kunst, Musik, Dichtung, Theater und Tanz. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von Kunstausstellungen, Veranstaltungen, aktueller Kunst in den verschiedensten Bereichen, die Beschaffung von Kunst-werken für die Allgemeinheit in der Stadt Overath sowie die Pflege von Kunstsammlungen und Kunstwerken. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Overath, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen bzw. Institutionen durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand werden. Bei Minderjährigen ist die Einverständniser-klärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und bestätigt diesen schriftlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluß aus dem Verein.Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von derMitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz mehrmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

§5 Mitgliedsbeiträge/Spenden
Der Mitgliederbeitrag wird nach Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Verein ist befugt, Spenden und andere Zuwendungen entgegenzunehmen, die ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist bemüht, Beiträge von öffentlichrechtlichen Institutionen zu erhalten. Mindestjahresbeiträge sind:

  • 20,00 pro Person;
  • 30,00 für Ehepaare;
  • 8,00 für Schüler, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende, Studenten und Arbeitslose.

Spenden im Sinne des § 10 b Abs. 1 ESTG der allgemein als besonders förderungswürdigen Zwecke sind unmittelbar einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, hier der Stadt Overath, zuzuwenden. Die Gemeinde leitet die zweckgebundene Spende an den Verein weiter.

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und seinem/ihrer Stellvertreter/in, und dem/der Schatzmeister/in. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren aus den Reihen der Vereinsmit-glieder in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus dem Vereinszweck. Näheres regelt die Geschäftsordnung Das Kulturforum wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten,
darunter der Vorsitzende oder der Schatzmeister. Der/Die Leiter/in ( bzw. Vertreter/Vertreterin )des Kulturamtes der Stadt Overath gehört dem erweiterten Vorstand als geborenes Mitglied mit beratender Stimme an.

§8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das den fälligen Beitrag entrichtet hat, eine Stimme, jedes Ehrenmitglied hat ebenfalls eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes; Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags im Rahmen der Regelung nach § 5 dieser Satzung; Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, wobei die Abberufung eines Vorstandsmitglieds nur aus Förderverein für Kunst und Kultur in der Stadt Overath Satzung wichtigem Grund mögIich ist; Beschluß über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, Beschlußfassungüber die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes, Ernennung von Ehrenmitgliedern; Bestellung der Rechnungsprüfer.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§9 Einberufung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Einmal im Geschäftsjahr, welches mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, findet eine Mitgliederver-sammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von einem Monat einberufen und geleitet. Während der Dauer des Rechenschafts-berichtes leitet das älteste anwesende Mitglied die Versammlung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenen Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Die Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden ändern. Stimmenthaltungen gelten als ungültig, werden nicht mitgezählt. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich, zur Entlastung des Vorstandes bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In eigenen Angelegenheiten ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Beschlußunfähigkeit wird jedoch nur auf Antrag eines Vorstandsmitglieds gestellt, ansonsten wird die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder vorausgesetzt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen können nur einstimmig beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Schriftführer zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut enthalten sein.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der § 8 und 9

§11 Beirat
Der Vorstand beruft einen Beirat. Der Beirat besteht aus weiteren Mitgliedern und wird vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Er berät den Vorstand in finanzieller, fachlicher und künstlerischer Hinsicht.